In § 1 DerivateV wird der Anwendungsbereich der Verordnung beschrieben: Die DerivateV gilt zunächst für Derivate i. S. d. § 197 KAGB und Wertpapier- Darlehen und Pensionsgeschäfte gemäß §§ 200 bis 203 KAGB. Dementsprechend müssen sich die Derivate beziehen auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile gemäß § 196 KAGB, Finanzindizes i. S. d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG („OGAW-Durchführungsrichtlinie“), Zinssätze oder Währungen, in die das betreffende Investmentvermögen (siehe Rz 3) nach seinen Anlagebedingungen investieren darf. Zweck muss ein Investment sein. Darüber hinaus gilt die Derivateverordnung für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente i. S. d. Art. 10 Abs. 1 der OGAW-Durchführungsrichtlinie. Bonus- und Indexzertifikate, die die Wertentwicklung eines Basiswertes nicht 1:1 nachvollziehen bzw. deren Wertentwicklung an einen derivativen Basiswert anknüpft, zählen zu den Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente und fallen somit in den Anwendungsbereich der Derivateverordnung.
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