§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
Das Recht der Bundesanstalt, die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten um Informationsaustausch, Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, um Überprüfung oder um Ermittlungen vor Ort in dem anderen Mitgliedstaat zu ersuchen, ist bisher in § 19 Abs. 6 InvG geregelt gewesen. Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 4. Juli 2013 sind die bisher in § 19 Abs. 6 InvG geregelten Rechte der Bundesanstalt gegenüber den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten auf Zusammenarbeit z. B. bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaften durch § 10 KAGB ersetzt worden. Dabei sind mit redaktionellen Änderungen die Absätze 6 bis 9 von § 19 InvG übernommen worden (Begr. zum AIFM-UmsG, abgedr. Kz 582 S. 827, 857).
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 11 Seiten € 15,41* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.