Die Vorschrift übernimmt mit redaktionellen Anpassungen den § 44 Absatz 5 und den § 94 des aufgehobenen Investmentgesetzes und setzt zugleich Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU um. Der Jahresbericht des Sondervermögens ist gemäß § 102 durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer des Sondervermögens ist getrennt von dem Abschlussprüfer der Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend zu beauftragen. Der Abschlussprüfer für das Sondervermögen ist in der Praxis meistens identisch mit dem Abschlussprüfer der Kapitalverwaltungsgesellschaft, wobei hiervon auch abgewichen werden kann.
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