§ 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
Absatz 1 der Vorschrift übernimmt mit redaktionellen Anpassungen den § 45 Absatz 1 des aufgehobenen Investmentgesetzes für OGAW-Sondervermögen. Für die Veröffentlichung des Jahresberichts eines OGAW-Sondervermögens im Bundesanzeiger gilt eine Frist von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Frist für Publikums-AIF in Form von Sondervermögen beträgt entsprechend der Regelung in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU und § 101 sechs Monate.
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