§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden
Die Vorschrift des § 11 regelt die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Steuererstattung durch das für den Entrichtungspflichtigen zuständige Finanzamt im Falle von unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds bzw. bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds durch das BZSt an den Investmentfonds in grundsätzlich zwei Fällen. Seit dem 01.01.2023 ist die Vorschrift des § 11 nach § 29 Abs. 1 auch für inländische bzw. ausländische Spezial-Investmentfonds entsprechend anzuwenden.
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