Die Vorschrift bestimmt das Gesellschaftskapital als das Vermögen der Investmentaktiengesellschaft und als das Gesellschaftsvermögen. Hierzu wird ausgeführt, dass die Satzung der Investmentaktiengesellschaft eine diesbezügliche Bestimmung enthalten muss, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Die Vorschrift § 110 Abs. 1 KAGB übernimmt insoweit mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 KAGB enthaltenen Begriffsbestimmungen den Wortlaut des aufgehobenen § 96 Abs. 1a InvG (vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 237 f.).
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