§ 116 übernimmt mit redaktionellen und inhaltlichen Anpassungen die Bestimmungen des aufgehobenen § 105 InvG. Die Vorschrift bildet – zusammen mit den Regelungen in § 115 – die wesentliche Grundlage für die variable Ausgestaltung des Gesellschaftskapitals und für die Gleichstellung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit den Sondervermögen (vgl. hierzu auch Fischer/Steck, in: Berger/Steck/Lübbehusen, InvG, § 105 Rdn. 1).
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