§ 117 regelt ausführlich die Möglichkeit der Bildung von Teilgesellschaftsvermögen (TGV) und übernimmt den ursprünglichen Regelungsinhalt des § 100 InvG. Wie auch bereits bei der ursprünglichen Regelung des § 100 InvG i. V.m § 34 InvG kommt dem § 117 weitestgehend deklaratorischer Charakter zu, da bereits über die allgemeinen Vorschriften des § 96 i. V. m. § 108 Abs. 4 die Bildung von TGV für Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital möglich ist.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 5 Seiten € 10,91* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.