§ 117 regelt ausführlich die Möglichkeit der Bildung von Teilgesellschaftsvermögen (TGV) und übernimmt den ursprünglichen Regelungsinhalt des § 100 InvG. Wie auch bereits bei der ursprünglichen Regelung des § 100 InvG i. V.m § 34 InvG kommt dem § 117 weitestgehend deklaratorischer Charakter zu, da bereits über die allgemeinen Vorschriften des § 96 i. V. m. § 108 Abs. 4 die Bildung von TGV für Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital möglich ist.
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