Neben den Investmentfonds nach dem Vertragstyp ist als weiteres Fondsvehikel insbesondere für OGAW-Fonds entsprechend der OGAW-Richtlinie mit der Investmentaktiengesellschaft ein Fondsvehikel nach dem Gesellschafstypus möglich. Dies war bereits im aufzuhebenden Investmentgesetz durch Investmentvermögen und der Investmentaktiengesellschafft umgesetzt worden. Diese beiden Fondsvehikel für offene Fonds wurden insoweit durch die Umsetzung der AIFM-Richtlinie in das KAGB beibehalten. Um die offenen Fonds nach dem Gesellschaftstypus von den Fondsvehikel für geschlossene Fonds nach dem Gesellschaftstypus voneinander abzugrenzen, wird bei den offenen Fonds nach dem Gesellschaftstypus der Zusatz „mit veränderlichem Kapital“ bei der Investmentaktiengesellschaft geführt. Für geschlossene Fonds steht nach dem KAGB als aktienrechtliches Fondsvehikel die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zur Verfügung (vgl. BT-Drs. 17/2294 S. 190).
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