§ 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
§ 121 Abs. 1 KAGB normiert die Prüfungspflicht von Jahresabschluss und Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft. Die Prüfungspflicht ist nicht an Größenklassen geknüpft, sondern als eigenständig anzusehen. Die Prüfung erfolgt zum einem durch den Abschlussprüfer und zum anderen eigenständig und zeitlich der Prüfung durch den Abschlussprüfer vorgelagert durch den Aufsichtsrat. Der Prüfbericht des Aufsichtsrates ist dem Vorstand der Investmentaktiengesellschaft und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Die Prüfungspflicht durch den Aufsichtsrat geht somit über die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 170 und 171 AktG hinaus. Bereits die Gesetzesbegründung zum Investmentgesetz (vgl. BT-Drs. 16/5576 S. 89) führt hierbei aus, dass die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats hierdurch gestärkt werden soll.
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