Abs. 1 entspricht fast wortwörtlich dem § 317 Abs. 1 der Solvabilitätsverordnung a. F. und schreibt vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Arbeits- und Ablauforganisation so zu strukturieren hat, dass alle relevanten und von ihr getätigten Geschäfte sowie Risikopositionen zeitnah und vollständig überprüft werden können.
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