§ 13 regelt die Pflichten des steuerbegünstigten Anlegers bzw. Investmentfonds im Falle des Wegfalls der Steuerbefreiung des Anlegers. Die Vorschrift bezieht sich nur auf insgesamt steuerbefreite Investmentfonds bzw. Anteilklassen i. S. d. § 10 und regelt nicht die Folgen des Wegfalls der Steuerbefreiung eines Anlegers bei Erstattungen nach § 8.
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