§ 131 verpflichtet die ausländische Investmentgesellschaft, die im Inland ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt, eine sog. inländische Informationsstelle sowie im Fall der Ausgabe effektiver Stücke eine inländische Zahlstelle zu benennen und die entsprechenden Angaben in den ausführlichen Verkaufsprospekt aufzunehmen, der bei dem öffentlichen Vertrieb der Anteile in Deutschland verwendet wird. Die Vorschrift setzt Art. 92 der Richtlinie 2009/65/EG um.
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