Ebenso wie § 161 KAGB für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft macht § 138 KAGB aufsichtsrechtliche Vorgaben zur Abwicklung und Liquidation einer offenen Investmentkommanditgesellschaft, die mitunter von den handelsrechtlichen Vorgaben für die Liquidation einer Kommanditgesellschaft abweichen. Das HGB sieht in § 131 Abs. 1 i.V. m. § 161 Abs. 2 HGB vor, dass die Kommanditgesellschaft in den folgenden Konstellationen aufgelöst wird: (i) durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; (ii) durch Beschluss der Gesellschafter; (iii) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; und (iv) durch gerichtliche Entscheidung.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 7 Seiten € 10,91* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.