§ 53c KWG ermöglicht es, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen die Vorschriften des KWG über ausländische Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des EWR auf Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden. § 14 InvG schafft diese Möglichkeit auch im Investmentrecht. Drittstaaten sind Staaten i. S. von § 2 Abs. 12. Die mögliche Gleichstellung ausländischer Investmentgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat mit denen aus dem EWR durch Rechtsverordnung des BMF betrifft den Bereich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs und ersetzt die Zulassung und Aufsicht durch den Aufnahmestaat durch das Prinzip der Heimatlandkontrolle. Grundlage der Rechtsverordnung kann nach Nr. 1 ein Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten oder nach Nr. 2 eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Drittstaat sein.
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