Nach § 18 InvG i.V. m. § 33a KWG kann die BAFin eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubniserteilung von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vgl. hierzu § 2 Abs. 12) zur Errichtung eines Tochterunternehmens oder einer Zweigstelle im Inland aussetzen, wenn ein entsprechender Beschluss der Kommission oder des Rates der EU vorliegt. Unternehmen aus Drittstaaten können nach § 14 Nr. 2 den Unternehmen mit Sitz im EWR gleichgestellt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet und der Marktzugang gleichwertig ist sowie eine angemessene Aufsicht und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden besteht.
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