§ 153 KAGB stellt zum einen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Geschäftsführung einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft auf, zum anderen macht diese Vorschrift nunmehr erstmals aufsichtsrechtliche Anforderungen mit Blick auf den Beirat, dem bereits in der Vergangenheit aufgrund v. a. von steuerlichen Vorgaben bei der Fondsstrukturierung von geschlossenen Publikumsfonds große Aufmerksamkeit geschenkt worden ist – Stichwort: Anerkennung der Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. hierzu eingehend Bost/Halfpap, in: Lüdicke/ Arndt, Geschlossene Fonds, 6. Auflage (2013), S. 9 f.). Ob und inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Beirat mit den bisher erlassenen Vorgaben der deutschen Steuerbehörden (Stichwort: „Medienerlass“ und „Bauherrenerlass“) kompatibel sind, ist nicht abschließend geklärt.
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