158 KAGB regelt die Anforderungen an den Jahresbericht von geschlosseen Investmentkommanditgesellschaften als Ausgangspunkt für die folgene Feststellung (§ 159a KAGB) und Offenlegung (§ 160 KAGB). Die Norm urde durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU ber die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – IFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2013, S. 1981) eingefügt und seither icht geändert. § 158 Satz 1 erschöpft sich im Wesentlichen in Verweisungen uf die entsprechenden Vorschriften zur offenen Investmentkommanditgeellschaften, während nach Satz 2 Besonderheiten für die geschlossene Varinte gelten (vgl. auch RegBegr AIFM-UmsG, BT-Drs. 17/12294, S. 252).
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