§ 159 KAGB regelt die Abschlussprüfung für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften. Durch Verweis sind die Regelungen des § 136 KAGB (Abschlussprüfung bei offenen Investmentkommanditgesellschaften) auch für geschlossene Investmentkommandit-gesellschaften anzuwenden. Demzufolge kann auf die Kommentierung zu § 136 KAGB verwiesen werden.
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