§ 159a regelt eine Vorlagepflicht zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft. Die Vorlagepflicht zur Feststellung in § 159a ist notwendige Vorstufe zur Offenlegung des Jahresberichts nach § 160 (vgl. die Komm. hierzu ebd.).
Lieferung: 02/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: