Das unerlaubte Betreiben des Investmentgeschäfts ist ein Straftatbestand nach § 339. § 16 regelt gewerbepolizeiliche Aufklärungsbefugnisse der Bundesanstalt zur Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte im Sinne des § 15 Abs. 1. Sie räumt der Bundesanstalt zu diesem Zweck umfassende Informations-, Betretungs-, Durchsuchungs- und Sicherstellungsrechte gegenüber Unternehmen ein, die ohne Erlaubnis erlaubnispflichtige Geschäfte betreiben. § 16 entspricht den Regelungen in § 44c des Kreditwesengesetzes und § 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und enthält die Regelung des bisherigen § 19h InvG (BT-Drucks. 17/12294 S. 211). Im Gegensatz zu dem Geltungsbereich der KWG stehen jedoch die Befugnisse nicht auch der Deutschen Bundesbank zu, da die Investmentaufsicht nur noch der BaFin obliegt (Begr. InvändG zu §§ 19g und 19h, Kz 582 S. 622).
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