Die Vorschrift beinhaltet die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf die internen Bewertungsverfahren für Vermögensgegenstände. Dabei werden organisationsprozessuale Vorschriften an zwingend zu erstellende Bewertungsrichtlinien und an die Art und Weise der Bewertung festgelegt. Zudem umfasst die Vorschrift entsprechende Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013, die im Hinblick auf die unmittelbare Geltung der Delegierten Verordnung jedoch lediglich hinweisenden Charakter ohne materiellen Regelungsgehalt haben. Im Gegensatz zu § 168 KAGB baut § 169 KAGB nicht auf einer Vorgängernorm des InvG auf. Stattdessen setzt § 169 KAGB die Art. 19 Abs. 1 und 8 der AIFM-Richtlinie um. Die weiteren Anforderungen des Art. 19 AIFM-Richtlinie sind nicht gebündelt, sondern in den einschlägigen Abschnitten des KAGB in den deutschen Gesetzeskatalog eingefügt worden.
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