Nach 1 Abs. 1 des KAGG in seiner Ursprungsfassung sind Kapitalanlagegesellschaften Unternehmen, deren Geschftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen fr gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder Grundstcken sowie Erbbaurechten gesondert von dem eigenen Vermgen anzulegen und ber die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. Durch das 1. FMFG vom 28.02.1990 ist in der Definition des Geschftsbereichs von Kapitalanlagegesellschaften die bisherige Aufzhlung der Anlagewerte, in denen das von den Investmentsparern eingelegte Geld angelegt werden darf, durch einen allgemeinen Hinweis auf die nach dem Gesetz zugelassenen Vermgensgegenstnde ersetzt worden. Zur besseren Umschreibung des Geschftsbereichs der Kapitalanlagegesellschaften wurde zustzlich der Hinweis aufgenommen, dass das eingezahlte Geld der Anleger in Form von Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstcks-Sondervermgen etc. anzulegen ist.
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