In § 17 wird nur der Widerruf einer zunächst rechtmäßig erteilten Anerkennung geregelt. Für die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Anerkennung gibt es im UBGG keine spezialgesetzliche Regelung. Es gilt hier nur § 48 VwVfG. Die Vorschrift muss allerdings aus den bereits angesprochenen Gründen nach Maßgabe der Ziele und Zwecke des UBGG sowie unter sachgerechter Berücksichtigung der mitberührten privaten und öffentlichen Interessen angewendet werden, wenn es um die Rücknahme der Anerkennung als UBG geht (vgl. § 16, Rz. 7).
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