Mit § 177 KAGB wird die Vorschrift des § 45d InvG a. F. mit kleineren redaktionellen Änderungen übernommen. Die Regelung dient dazu, der Tatsache, dass Maßnahmen, die den Masterfonds betreffen, zumeist größeren Einfluss auf den Feederfonds haben, Rechnung zu tragen. Die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und letztlich dessen Anleger haben aus diesem Grunde ein Interesse daran, über derartige Maßnahmen betreffend den Masterfonds informiert zu werden. Mit dieser Vorschrift wird – soweit der richtlinienkonforme Bereich betroffen ist – zugleich Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 der OGAW IV-Richtlinie umgesetzt.
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