Nach § 17 Abs. 2 muss eine Kapitalverwaltungsgesellschaft entweder eine externe oder eine interne KVG sein. Während es sich bei einer internen KVG nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 um eine selbstverwaltende Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer InvAG oder InvKG i. S. von § 1 Abs. 11 handelt, ist die Verwaltung durch eine externe KVG auf alle in den §§ 91 und 139 zulässigen Rechtsformen aufgelegten nicht selbstverwaltenden Investmentvermögens gerichtet. Die Verwaltung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 2 kann sich sowohl auf die Verwaltung einer InvAG bzw. InvKG, welche die externe KVG mit der Verwaltung beauftragt hat („vom Investmentvermögen bestellt“), als auch auf die Verwaltung eines Sondervermögens beziehen, das von der KVG gebildet wurde (§ 92 Abs. 3) oder deren Verwaltung nach § 100 Abs. 3 auf die KVG übertragen wurde („im Namen des Investmentvermögens bestellt“). Bei dem von der externen KVG verwalteten Investmentvermögen kann es sich um einen OGAW oder um einen AIF handeln.
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