Die Vorschrift entspricht mit wenigen redaktionellen Anpassungen dem § 45g InvG a. F. § 180 Abs. 1 KAGB normiert zunächst mehrere Informationspflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ihren Anlagern für die Fälle, dass die Anlagebedingungen eines inländischen OGAW oder eines Sonstigen Investmentvermögens im Rahmen einer Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als Anlagebedingungen dieses Feederfonds genehmigt werden oder die Anlage eines Feederfonds in Anteile eines Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 171 Abs. 1 KAGB erneut genehmigt wird.
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