Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft, der die Anerkennung als UBG entzogen wurde oder die von sich aus auf sie verzichtet hat, wieder als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen ist. Es geht dabei nicht um Antragsverfahren, mit denen ein inzwischen abgeschlossenes Anerkennungsverfahren wieder aufgegriffen und eine inhaltlich abweichende Entscheidung erreicht werden soll, sondern um neue Antragsverfahren mit einem zeitlich abweichenden Inhalt (vgl. zu diesem Unterschied ganz allgemein Sachs , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VerwVfG, 7. Aufl., § 51, Rz. 56–58).
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