§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
§ 19 wurde durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730) eingeführt. Die Vorschrift ist für Veräußerungstatbestände ab dem 1.1.2018 anzuwenden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1). Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 InvStG wurde durch das JStG 2024 (Gesetz v. 2.12.2024, BGBl I 2024, 387) eingefügt und erweitert den Tatbestand des § 19 InvStG um Fälle der Wegzugsbesteuerung für Investmentanteile im Sinne des InvStG, die im Privatvermögen gehalten werden. Die erstmalige Anwendung der Norm erfolgt nach § 57 Abs. 10 Nr. 7 InvStG ab dem 1. Januar 2025.
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