Nach den Artikeln 5 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG (Kz 900) obliegt die für sämtliche Mitglieds- und Vertragsstaaten des EWR geltende Zulassung eines OGAW und seine Beaufsichtigung den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften unterhalten Zweigniederlassungen und erbringen Dienstleistungen auch in anderen Staaten. Dies erfordert eine grenzüberschreitende Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten. Andererseits haben die Investmentgesellschaften auch gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Meldepflichten und Bedingungen für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten zu beachten (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Artikel 10 Abs. 2, 17 Abs. 4 bis 6, 21 der Richtlinie 2009/ 65/EG). Ferner kann die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen inländischer Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften in anderen EWG- Mitgliedstaaten durch die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden zu einer Doppelaufsicht führen (z. B. nach § 6 Abs. 5 InvG i. V. mit § 25g KWG oder bei einer zusammenfassenden Beaufsichtigung der Konzernmutter einer KAG etc. nach § 10a KWG). Dies erfordert eine laufende enge Zusammenarbeit der beteiligten Aufsichtsbehörden und einen ständigen Informationsaustausch untereinander.
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