Die Vorschrift regelt, welche Vermögensgegenstände für einen inländischen OGAW erworben bzw. nicht erworben werden dürfen (und dies ungeachtet dessen, ob der inländische OGAW von einer inländischen oder ausländischen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, vgl. § 52 Abs. 5). Durch den Verweis auf die §§ 193 bis 198 erfolgt nicht nur eine Aufzählung jener Vermögensgegenstände, sondern auch eine Bezugnahme auf die weiteren zu jedem Vermögensgegenstand bestehenden weiteren Voraussetzungen und Einschränkungen. Die gesetzliche Reihenfolge trifft keine Aussage über die Bedeutung der in den §§ 193 bis 198 genannten Vermögensgegenstände (vgl. Kayser/Hartrott, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2. Aufl. 2017, § 192 KAGB Rn 8). Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sich nur beim Erwerb, mit der Einhaltung der Vorgaben aus § 192 befassen, da die Vorschrift auf den Erwerb und damit den Erwerbszeitpunkt abstellt (vgl. Baur, in: Baur, Investmentgesetze, 1. Teilband, 2. Aufl. 1997, § 8 Rn 1).
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