Die Vorschrift regelt, welche Wertpapiere für einen inländischen OGAW erworben werden dürfen und füllt den über die Regelung in § 192 gesetzten Rahmen zulässiger Vermögensgegenstände. Die Regelung in § 193 schränkt den Kreis der für einen OGAW erwerbbaren Wertpapiere ein (vgl. Kayser/ Hartrott, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 1. Aufl. 2014, § 193 KAGB Rn 1 und 3; von Rom, in: Baur, Investmentgesetze, 1. Teilband, 3. Aufl. 2015, § 193 KAGB Rn 10; vgl. Kayser/Schlikker, in: Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, Investmentgesetz, § 47 Rn 1). Die Regelung in § 192 ist hierbei im unmittelbaren Vergleich mit § 193 die Allgemeinere. Es für jene Regelung in § 192 streitig, inwieweit die dort enthaltene Aufzählung enumerativ zu verstehen ist (vgl. Rinker, in: Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment-Handbuch, § 192 KAGB Rz 12 ff.).
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