§ 198 KAGB erweitert den Kreis der zulässigen Vermögensgegenstände um die in Nr. 1 genannten Wertpapiere, die in Nr. 2 genannten Geldmarktinstrumente, die in Nr. 3 genannten Aktien und die in Nr. 4 genannten Schuldscheindarlehen (Döser, in: Patzner/Döser/Kempf, Investmentrecht, § 198 Rz 2). Jedoch dürfen nur bis zu 10 % des Wertes des inländischen OGAW insgesamt in diese zusätzlichen Vermögensgegenstände angelegt werden. Die Vorschrift hat somit zugleich begrenzende Wirkung (Brümmer, in: Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, Investmentsteuergesetz, § 52 Rz 1).
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