§ 208 gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Erweiterung der Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 („5/10/40-Regel“). Liegen diese vor, darf die KVG mehr als 35 Prozent des Wertes des OGAW in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente eines der in § 206 Absatz 2 aufgeführten öffentlichen Emittenten oder Garanten investieren.
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