Das gemischte Sondervermögen nach den §§ 83 bis 86 InvG wurde mit Inkrafttreten des KAGB in das Gemischte Investmentvermögen umbenannt und findet sich in den §§ 218 bis 219 wieder. Es blieb jedoch nicht nur bei der Umbenennung, vielmehr wurde das Fondsprodukt im Hinblick auf seine zulässigen Vermögensgegenstände angepasst bzw. weiteren Restriktionen unterworfen.
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