§ 219 enthält in Absatz 1 für das Gemischte Investmentvermögen einen abschließenden Katalog der erwerbbaren Vermögensgegenstände, dessen Ausgestaltung durch die Anlagegrenzen der Absätze 2 bis 6 konkretisiert wird. § 219 Absatz 1 stellt mit redaktionellen Anpassungen die Nachfolgeregelung des § 84 Absatz 1 InvG dar. Die redaktionelle Anpassung erfolgte dahingehend, dass im Unterschied zu § 84 Absatz 1 Nr. 2a und c (Immobilien-Sondervermögen) sowie Nr. 3c InvG (Single-Hedgefonds) nicht mehr in Immobilienfonds oder Hedgefonds durch das Gemischte Investmentvermögen investiert werden darf (weitere Informationen siehe hierzu Kommentierung § 218 Rz 23).
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 10 Seiten € 15,41* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.