Für ein Gemischtes Investmentvermögen dürfen zunächst alle Vermögensgegenstände erworben werden, die auch für ein Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie erworben werden dürfen. Insoweit kann auf die Kommentierung zu den §§ 193 bis 198 verwiesen werden. Für Gemischte Investmentvermögen dürfen Anteile an anderen Gemischten Investmentvermögen erworben werden. Es dürfen also durch den Erwerb von Anteilen an Gemischten Investmentvermögen indirekt Vermögensgegenstände erworben werden, die auch direkt für das Gemischte Investmentvermögen erworben werden dürften. Da hierdurch dem Anleger zusätzliche Kosten entstehen, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen des § 26 und des mit dem Anleger bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag es zu entscheiden, ob ein solcher Erwerb zulässig ist.
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