Die Verwendung von Anlagebedingungen für ein Sondervermögen bzw. einer Satzung für eine Investmentaktiengesellschaft unterliegt nach § 163 der Genehmigung der BaFin (vgl. Kz 405 § 163). Dazu gehören nach § 162 Abs. 2 Nr. 11 auch die Bestimmungen über die Höhe der Vergütungen und Aufwendungserstattung des Fondsmanagers, die das Investmentgesetz noch nicht der Genehmigungspflicht unterstellte. Vor dem Hintergrund der Geschehnisse im Finanzmarkt und der neuen europäischen Gesetzgebung (insbesondere der AIFM-Richtlinie) seit dem Investmentänderungsgesetz wurde der Katalog der zwingend in den Anlagebedingungen enthaltenen Angaben im Vergleich dazu erweitert.
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