Nach § 235 Absatz 1 Nr. 1 muss der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt sein, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf. Dürfen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für ein konkretes Sondervermögen aufgrund von Beschränkungen in den Vertragsbedingungen bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeübt werden (z. B. Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände des § 231), ist auch der Unternehmensgegenstand der Immobilien-Gesellschaft entsprechend einzuschränken.
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