§ 237 beschränkt die Möglichkeit, Vermögensgegenstände indirekt über Immobilien-Gesellschaften zu halten. Dies wird damit begründet, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft dann, wenn sie nicht alleiniger Gesellschafter, ist wegen der stets zu beachtenden Rechte der anderen Gesellschafter keinen unbeschränkten Zugriff auf die Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft hat.
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