Durch die Vorschrift soll verhindert werden, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für ein Sondervermögen Grundstücke zu einem nicht marktgerechten Preis erwirbt. Interessant ist die Begründung (BT-Drucksache 14/ 8017, S. 105 f. zu § 27 KAGG):
„Gegenstände des § 27 oder § 27a, die im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder eines konzernverbundenen Unternehmens für eigene oder für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens stehen, dürfen nicht für ein Sondervermögen erworben werden, das von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird. Es steht im Interesse der Anteilinhaber, dass Grundstücke für die Sondervermögen nur zu Marktpreisen erworben werden. Eine Übertragung von einem Sondervermögen zu einem anderen Sondervermögen, das von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird, ermöglicht keinen Erwerb zum Marktwert. Dasselbe gilt für eine Übertragung eines von der Kapitalanlagegesellschaft oder eines konzernverbundenen Unternehmens gehaltenen Vermögensgegenstandes. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erfordert es, dass entsprechenden Geschäften ein am Markt gebildeter Preis zugrunde gelegt wird. Für die in Frage stehenden Übertragungen ist eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, um die in der Praxis aufgekommen Zweifel zu beseitigen.“
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