§ 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 24 erweitert die Pflichten der Bundesanstalt bei Entscheidungen über Erlaubnisanträge von OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8 InvG und setzt Artikel 9 Abs. 1 bzw. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG bzw. 2011/61/EU um (BT-Drucks. 17/12294, Kz 582 S. 874). Die Pflichten der Bundesanstalt bei der Erlaubniserteilung für das Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften sind in den §§ 33a und 33b KWG vergleichbar geregelt.
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