Die Vorschrift wurde durch die UBGG-Novelle von 2008 (§ 1 Rz. 8) neu gefasst. Sie regelt die Sanierungsprivilegien, welche die UBG und ihre Gesellschafter in Anspruch nehmen können, wenn sie einer ihrer Zielgesellschaften im Vorfeld einer Insolvenz ein Darlehen gewährt oder wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlungen vorgenommen haben.
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