Nach § 24 InvStG ist ein Wechsel vom Besteuerungsregime des Investmentfonds zu dem Besteuerungsregime des Spezial-Investmentfonds ausgeschlossen. Dagegen ist ein Wechsel vom Spezial-Investmentfonds zum Investmentfonds sehr wohl möglich, allerdings führt der Wechsel zu einer Besteuerung nach § 52 InvStG. Die unterschiedliche Regelung ist Konsequenz des Umstandes, dass die Besteuerungsregeln für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nicht gleichrangig sind. Das Grundmodell für die Besteuerung von kollektiven Anlagevehikel ist die intransparente Besteuerung nach Kapitel 2, die transparente Besteuerung für Spezial-Investmentfonds soll nur zur Anwendung kommen, wenn die besonderen Regeln von Kapitel 3 beachtet werden (Weitnauer/Boxberger/Anders/Mann, KAGB, 2. Auflage 2017, § 24 InvStG Rz 2).
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