Nach § 24 InvStG ist ein Wechsel vom Besteuerungsregime des Investmentfonds zu dem Besteuerungsregime des Spezial-Investmentfonds ausgeschlossen. Dagegen ist ein Wechsel vom Spezial-Investmentfonds zum Investmentfonds sehr wohl möglich, allerdings führt der Wechsel zu einer Besteuerung nach § 52 InvStG. Die unterschiedliche Regelung ist Konsequenz des Umstandes, dass die Besteuerungsregeln für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nicht gleichrangig sind. Das Grundmodell für die Besteuerung von kollektiven Anlagevehikel ist die intransparente Besteuerung nach Kapitel 2, die transparente Besteuerung für Spezial-Investmentfonds soll nur zur Anwendung kommen, wenn die besonderen Regeln von Kapitel 3 beachtet werden (Weitnauer/Boxberger/Anders/Mann, KAGB, 2. Auflage 2017, § 24 InvStG Rz 2).
Lieferung: 09/18
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: