Die Vorschrift eröffnet das Kapitel 3 des InvStG über Spezial-Investmentfonds (und deren Anleger). Vielfach werden Spezial-Investmentfonds deshalb auch als „Kapitel 3 Spezialfonds“ bezeichnet. Noch bevor das Gesetz den Begriff des Spezial-Investmentfonds überhaupt definiert, wird dabei in § 25 unter der Überschrift „Getrennte Besteuerungsregelungen“ das Verhältnis zwischen Kapitel 2 und Kapitel 3 des InvStG geklärt: Vorschriften des Kapitels 2 sind im Grundsatz nicht auf Spezial-Investmentfonds und deren Anleger anwendbar; Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein.
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