Das UBGG vom 17. Dezember 1986 wurde bereits durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 1994 novelliert, um gesetzliche Hemmnisse und Restriktionen zu reduzieren. Es wurde sodann durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz mit Wirkung zum 1. April 1998 grundlegend umstrukturiert, um die UBG endlich zu einem Erfolgsmodell im Beteiligungsgeschäft zu machen (vgl. § 1 Rz 3–23). Diese Novellierungen und Umstrukturierungen haben entsprechende Übergangsvorschriften notwendig gemacht. Sie waren für die UBGG-Novelle von 1994 in Art. 9 Zweites Finanzmarktförderungsgesetz (= § 26 UBGG 1994) enthalten und finden sich für die UBGG-Novelle von 1998 in Art. 7 Drittes Finanzmarktförderungsgesetz (§§ 25, 26 UBGG 1998). Bedingt durch Zeitablauf sind die Übergangsvorschriften heute nur noch z.T. von praktischer Relevanz. Sie werden hier deshalb nur knapp behandelt. § 26 ist ohnehin gegenstandslos.
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