Grundsätzlich kann eine Kapitalverwaltungsgesellschaft frei entscheiden, ob sie weiterhin Anteilscheine eines Sondervermögens ausgibt oder nicht. In der Praxis ist es durchaus üblich, dass Anbieter deutscher Immobilien- Publikumsfonds zeitweise den Vertrieb der Anteile reglementieren, damit die Liquiditätsquoten der Fonds durch Zuflüsse nicht zu stark anschwellen. Dies kann in verschiedenen Formen geschehen: Zum Teil geben Kapitalverwaltungsgesellschaften nur gewisse Kontingente in den Vertrieb. Andere Fonds nehmen lediglich dann neue Mittel an, wenn Objektankäufe unmittelbar bevorstehen (Cash Call). Von diesem Grundsatz macht § 255 Absatz 1 eine Ausnahme dahingehend, dass bei drohender Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften des 3. Abschnitts des 2. Kapitals des Kapitalanlagegesetzbuches die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet ist, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen.
Lieferung: 06/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.