Nach § 98 Absatz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils „sein Anteil“ an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird. Bei dieser jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handelte es sich um ein Wesensmerkmal von Investmentfonds nach dem Investmentgesetz, das zunächst die diesbezüglichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften beibehalten hatte. Der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit wurde nur in zwei Fällen durchbrochen. Zum einen im Falle des § 37 Absatz 2 InvG (§ 11 Absatz 2 Satz 2 KAGG), wenn die Vertragsbedingungen dies vorsahen und außergewöhnliche Umstände vorlagen, die eine Aussetzung der Rücknahme unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen ließen. Zum anderen im Falles des § 81 InvG (§ 36 KAGG), wenn die Bankguthaben und der Erlös aus den angelegten liquiden Mitteln zur Zahlung des Rücknahmepreises der zur Rücknahme vorgelegten Anteile und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichten oder nicht sofort zur Verfügung standen.
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