Zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. Gegenstand dieses Vertrages ist die Verwaltung des vom Anleger der Kapitalverwaltungsgesellschaft anvertrauten Vermögens nach den Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches und der Anlagebedingungen. Im Rahmen der Verwaltung des Vermögens des Anlegers dürfen auch Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußert werden. Dies darf aber nur zu marktüblichen Bedingungen geschehen. § 260 drückt deshalb eine reine Selbstverständlichkeit aus, wenn er verbietet, dass Gegenstände des Sondervermögens unter dem von den externen Bewertern festgestellten Wert erfolgen.
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