§ 26 enthält die Legaldefinition des Spezial-Investmentfonds nach Kapitel 3 des InvStG. Spezial-Investmentfonds sind hiernach alle Investmentfonds, die in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die in der Vorschrift enumerativ aufgezählten Anlagebestimmungen verstoßen. Vor der Anwendung der neuen Fassung des § 26 zum 01. 01. 2023 (vgl. § 57 Abs. 7 Nr. 1) erforderte die Qualifikation als Spezial-Investmentfonds zudem, dass der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 15 Abs. 2 und 3 erfüllte. Das Entfallen dieser Voraussetzung ist eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 26 Nr. 7a, weshalb auf die entsprechende Kommentierung (s. u. unter Rz 144a ff.) verwiesen wird.
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