§ 272e Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
Die Regelung des § 272e KAGB entspricht im Wesentlichen § 176 KAGB, ohne die sich aus der OGAW-Richtlinie ergebenden Regelungen zum grenzüberschreitenden Vertrieb, der im Bereich der Publikums-AIF nicht europäisch geregelt ist. Der Kern der Regelung geht noch auf § 45c InvG zurück. Die Regelung begegnet den Besonderheiten einer Master-Feeder-Struktur, bei denen eine aktive Portfolioverwaltung auf Ebene des Feederfonds nur sehr eingeschränkt stattfindet. Die Vermögenswerte des Feederfonds werden zum ganz überwiegenden Teil in den Masterfonds investiert. Typische, mit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft in Verbindung zu bringende Tätigkeiten wie die kollektive Vermögensverwaltung, aber auch die Fondsadministration oder -buchhaltung werden durch die Anlagestrategie nur in einem stark eingeschränkten Umfang erbracht. Dies hat Auswirkungen auf die Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die hier kodifiziert werden.
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